Regelungen bei Teilnehmerausfällen
§ 14.
Ein Zahlungssystem hat wirksame und klar definierte Regelungen und Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Teilnehmers zu etablieren. Diese Regelungen und Verfahren sind derart auszugestalten, dass ein Zahlungssystem Verluste und Liquiditätsengpässe rechtzeitig begrenzen und seinen Verpflichtungen weiterhin nachkommen kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253719
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