Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dritte Diplomprüfung
§ 14.
(1) Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:
- 1. Drilling;
- 2. Petroleum Production;
- 3. Applied Geophysics;
- 4. Reservoir Engineering.
(2) Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen jeweils in englischer Sprache abzulegen ist.
- 1. Der erste Teil ist in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern an der Colorado School of Mines und an der Montanuniversität Leoben abzulegen.
- 2. Der zweite Teil ist als kommissionelle Prüfung an der Montanuniversität Leoben vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
- a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) einem weiteren Prüfungsfach gemäß Abs. 1 nach Wahl des Kandidaten.
(3) Für den ersten Teil der dritten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der dritten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009821
Dokumentnummer
NOR12123943
alte Dokumentnummer
N7199220947J
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