§ 14 Studienordnung für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 14.

Für ordentliche Hörer der im § 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kommt gemäß § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 die Absolvierung von Freifächern sowie gemäß § 2 Abs. 3 die Absolvierung von Wahlfächern an einer Universität in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119765

alte Dokumentnummer

N7197433441L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)