§ 14 Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 14.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
  3. c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus dem in § 12 Abs. 5 lit. e genannten Fach;
  5. e) die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe des Studienplanes;
  6. f) sofern der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 2 lit. f. Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
  7. g) die positive Beurteilung der Teilnahme an den in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik;
  8. h) die Approbation der Diplomarbeit, sofern das Thema einem dem Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ angehörenden Fach entnommen wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen und aus dem Fach „Pädagogik“ (Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten) voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des § 10 Abs. 5 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119732

alte Dokumentnummer

N7197433408L

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