§ 14
Bauplanbewilligung
Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vonschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Landesregierung. Dem Landesschulrat für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung der Landesregierung gilt jedoch als erteilt, wenn das Land als gesetzlicher Schulerhalter selbst Bauherr ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
06.02.2014
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