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§ 14 SPG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.1976

5. Abschnitt
Allgemeines, Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 14
Geltungsbereich

(1) Durch dieses Gesetz werden, soweit in den §§ 3 Abs. 2 und 11 Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, andere landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

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