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§ 14 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 14
Unterstützung im Todesfall

(1) Die Unterstützung im Todesfall umfasst die Kosten einer einfachen Bestattung. Anstelle und bis zur Höhe der Kosten einer einfachen Bestattung sind die Kosten für eine allfällige Rückführung zu übernehmen.

(2) Die Leistung zur Unterstützung im Todesfall gemäß Abs. 1 wird der verstorbenen Person gewährt.

09.12.2020

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