Inkrafttreten
§ 14.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß § 3 dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Art. 4 Abs. 1 für die jeweilige in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil I kundzumachen.“
(3) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
zu Abs. 2: die Kundmachung erfolgte mit BGBl. I Nr. 89/2019
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019
Gesetzesnummer
20009607
Dokumentnummer
NOR40195743
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)