vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Prüfungszeugnisse

§ 14.

(1) Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach § 13 Abs. 1 sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 muß enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart, den Hersteller und die laufende Herstellungsnummer;
  2. 2. das Prüfungsergebnis;
  3. 3. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;
  4. 4. Ort und Datum der Prüfung;
  5. 5. Name des Prüfers.

(2) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.

(3) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.

(4) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14 lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.

(5) Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung unverzüglich zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148927

alte Dokumentnummer

N9198150971J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)