Einstellung der Eingliederungshilfe
§ 14
(1) Die Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind einzustellen,
- a) wenn der Behinderte das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht hat;
- b) wenn der Behinderte bei der geschützten Arbeit auf einem ihm zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann;
- c) wenn sich ergibt, daß der Behinderte das Ziel der Eingliederungshilfe nicht erreichen kann;
- d) wenn der Behinderte die Erreichung des Zieles der Eingliederungshilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(2) Ferner ist die Eingliederungshilfe unbeschadet der Regelung des § 2 Abs. 4 einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für die Behindertenhilfe weggefallen ist. Bei geschützter Arbeit außerhalb einer geschützten Werkstätte ist diese Hilfe trotz Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes (Aufenthaltes) in ein anderes Land jedoch durch sechs Monate weiterzugewähren.
(3) Die Einstellung der Behindertenhilfe hat mit Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist.
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