Einstellung der Eingliederungshilfe
§ 14
(1) Die Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:
- 1. das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht hat oder sich ergibt, dass sie das Ziel nicht erreichen kann;
- 2. die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet;
- 3. bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann.
(2) Ferner ist die Eingliederungshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.
03.08.2016
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