§ 14 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen

§ 14

Die Gemeinde kann zur Sicherung der Entwicklungsziele für den örtlichen Wohn- und Wirtschaftsbedarf Vereinbarungen mit Grundeigentümern hinsichtlich der Verwendung ihrer Grundstücke schließen. In allfälligen Preisvereinbarungen soll auf die beiderseitigen Interessen der Grundeigentümer und der Gemeinde Bedacht genommen werden.

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