§ 14
Der Landesthierarzt wird durch den Landeschef insbesondere zu nachstehenden Geschäften verwendet:
- a) zur Ueberwachung der Handhabung der veterinärpolizeilichen Gesetze und Verordnungen;
- b) zu bestimmten periodischen und von Fall zu Fall erforderlichen Bereisungen;
- c) zur Bearbeitung der veterinärpolizeilichen Geschäftsstücke der Landesbehörde und zur Mitwirkung bei dießbezüglichen Commissionen; auch führt er
- d) das Referat über thierärztliche Angelegenheiten im Landessanitätsrathe.
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