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§ 14 Reichssanitätsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1870

§ 14

Der Landesthierarzt wird durch den Landeschef insbesondere zu nachstehenden Geschäften verwendet:

  1. a) zur Ueberwachung der Handhabung der veterinärpolizeilichen Gesetze und Verordnungen;
  2. b) zu bestimmten periodischen und von Fall zu Fall erforderlichen Bereisungen;
  3. c) zur Bearbeitung der veterinärpolizeilichen Geschäftsstücke der Landesbehörde und zur Mitwirkung bei dießbezüglichen Commissionen; auch führt er
  4. d) das Referat über thierärztliche Angelegenheiten im Landessanitätsrathe.

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