Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 14
(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat nach Beendigung der Stimmabgabe
- 1. die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
- 2. die Wahlurne zu entleeren,
- 3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.
(2) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat daraufhin die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)