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§ 14 PrüfungsRLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1979

Auswertung der Prüfung

§ 14.

(1) Nach Erhalt des Prüfungsberichtes hat der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung und der Aufsichtsrat über den Bericht zu beschließen und diesen bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung (Hauptversammlung) als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Von der Anberaumung einer Sitzung zur Beschlußfassung über den Prüfungsbericht und der Einberufung der diesbezüglichen Generalversammlung (Hauptversammlung) ist der Revisionsverband rechtzeitig zu verständigen. In der Generalversammlung (Hauptversammlung) ist der Prüfungsbericht mit der allfälligen Erklärung des Revisionsverbandes zu behandeln. Hiebei hat sich der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung zu erklären. Der Vorstand (Geschäftsführung) ist verpflichtet, auf Verlangen des Revisionsverbandes innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen, ob und inwieweit den Beanstandungen Rechnung getragen wurde.

(2) Vertreter des Revisionsverbandes können an den Sitzungen des Vorstandes (Geschäftsführung) und des Aufsichtsrates, in denen über das Ergebnis der Prüfung beraten wird, und auch an der diesbezüglichen Generalversammlung (Hauptversammlung) teilnehmen. Es ist ihnen vom Versammlungsleiter auf Verlangen das Wort zu erteilen. Dem Revisionsverband sind unaufgefordert Niederschriften über diese Sitzungen sowie Niederschriften über die Generalversammlung (Hauptversammlung), soweit sie den Prüfungsbericht betreffen, in Abschrift zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR12148739

alte Dokumentnummer

N9197953689J

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