Fälligkeit und Auszahlung
§ 14
(1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Das Pflegegeld wird mit Ausnahme der Fälle des § 11 Abs. 1 an die anspruchsberechtigte Person ausgezahlt. Ist diese geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Im Fall der Bestellung eines Sachwalters für die anspruchsberechtigte Person ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(3) Die Auszahlung ist in der Weise zu veranlassen, daß das Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
(4) Das Pflegegeld ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
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