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§ 14 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Informationsaustausch

§ 14.

(1) Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und es ist damit eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Bei der Erstellung der Jahresberichte über die amtlichen Kontrollen hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist koordiniert vorzugehen, um die Einhaltung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission zu gewährleisten. Die Koordinierung hat im Sinne des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 insbesondere auch die Benachrichtigung über Anzeigen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gegen diejenigen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt ist, und die Informationen über angeordnete Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Vorschriftwidrigkeiten zu umfassen.

(2) Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.

(3) Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Mitwirkung an der Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, zur Durchführung von Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zur Führung des Pflanzenschutzmittel- und des Betriebsregisters, zur Führung von Bescheinigungssystemen über sachkundige Personen sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere auch in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten, entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225285

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