vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 ParlMitarbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Vollziehung

§ 14

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)