§ 14 Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

§ 14
Information der Bediensteten

Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. 1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. 2. wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. 3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. 4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. 5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

07.12.2012

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