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§ 14 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

4. Abschnitt

Produktspezifikationen Produktspezifikation von Obstwein ohne nähere geografische Angabe

§ 14.

(1) Obstwein, der mit keiner kleineren geografischen Angabe als mit „Österreich“ bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:

  1. 1. Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 1,0 g/l betragen.
  2. 2. Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 4,0 g/l zu betragen.
  3. 3. Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 1,2 % vol. zu betragen.
  4. 4. Im Fall des Zusetzens von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 161 g/l, und bei Steinobstwein sowie Beerenwein höchstens 246 g/l betragen.
  5. 5. Im Fall des Zusetzens von Wasser hat der Gesamtalkoholgehalt mindestens 4 % vol. und der zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, mindestens 12 g/l zu betragen.
  6. 6. Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden, wenn er dahingehend gekennzeichnet ist.
  7. 7. Der Obstwein darf leichte Fehler, wie z. B. eine Trübung, aufweisen; verdorbener Obstwein ist verkehrsunfähig.

(2) Stammt das Obst ausschließlich aus Österreich, kann die Herkunft in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden; zulässig sind Bezeichnungen wie „österreichischer Obstwein“ oder „österreichischer Obstmost“. Falls das Obst nicht ausschließlich aus Österreich stammt, und lediglich die weitere Herstellung des Obstweines in Österreich erfolgt ist, ist lediglich ein Hinweis auf die Herstellung in Österreich, wie „hergestellt in Österreich“ oder „erzeugt in Österreich“ zulässig, sofern im Gesamtzusammenhang der Aufmachung kein falscher Eindruck hinsichtlich des Obstes („primäre Zutat“) erweckt wird; unzulässig sind in diesem Fall Angaben die die Herkunft mit der Verkehrsbezeichnung verknüpfen, wie „Erzeugnis aus Österreich“.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40205569

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