Gebührenanspruch bei Substitution
§ 14
(1) Der für einen Notar bestellte Substitut kann die Gebühren für die eigene Tätigkeit und für die von ihm aus den Akten des substituierten Notars erteilten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen von der Partei einheben. Er kann auch die noch nicht entrichteten Gebühren für den substituierten Notar in Empfang nehmen.
(2) Ist der Substitut für einen suspendierten Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten nach Abs. 1 erster Satz eingehobenen Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.
(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den substituierten Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten beendet ist.
Zur Substitution siehe die §§ 119 ff. der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.
Schlagworte
Vertretung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029180
alte Dokumentnummer
N2197314771T
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