§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, außer Kraft.
(3) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit dem Land zur Besorgung des überregionalen Rettungsdienstes oder der Flugrettung verfügen, gelten als anerkannt im Sinne des § 7 und bedürfen keiner bescheidmäßigen Anerkennung.
(4) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit einer Gemeinde über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes verfügen, haben umgehend um Anerkennung (§ 7) anzusuchen. Sie dürfen diese Tätigkeiten bis 31. Dezember 2017 weiterhin ausüben.
(5) Bestehende Verträge zwischen Gemeinden und Rettungsorganisationen müssen bis zum 31. Dezember 2017 an dieses Gesetz angepasst werden.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.
(7) Folgende, auf Grundlage des NÖ Rettungsdienstgesetzes, LGBl. 9430, erlassene Verordnungen gelten weiter als Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes:
- 1. NÖ Rettungsdienstbeitragsverordnung, LGBl. 9430/1-4,
- 2. Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst, LGBl. 9430/2-1.
(8) § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
24.05.2018
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