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§ 14 LV-InfoV2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Modellrechnung

§ 14.

Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40219362

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