IV. Abschnitt
Prüfungsordnung für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister
§ 14
Prüfungskommission
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Fachgebiet eine Prüfungskommission auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus weiteren vier Prüfungskommissären. Je zwei Prüfungskommissäre müssen dem Kreis der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe, und ein Prüfungskommissär muß dem Land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen (Lehrer an einer landwirtschaftlichen Schule) angehören.
(3) Die Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Dienstgeber und der Dienstnehmer bzw. des Schulaufsichtsorganes für das Land- und forstwirtschaftliche Schulwesen aus dem Kreis der Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist in der gleichen Weise ein Stellvertreter und für jeden Prüfungskommissär ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete sowie unbescholtene Personen bestellt werden.
(5) Die Tätigkeit der Prüfungskommissäre ist ein Ehrenamt. Es gebührt ihnen jedoch der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie ein angemessenes Prüfungshonorar.
(6) Zu Prüfungskommissären dürfen nicht bestellt werden:
- 1. Lehrherren des Prüflings oder deren Vertreter sowie der letzte Arbeitgeber des Prüflings und
- 2. Personen, bei denen Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(7) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Betrifft ein Ausschließungsgrund den Vorsitzenden selbst, dann entscheiden darüber die Prüfungskommissäre mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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