Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
§ 14.
(1) Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher auffängt (Auffangsysteme). Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken versteht man die persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
- 1. Absturz,
- 2. Versinken,
- 3. Ertrinken.
Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.
(3) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- und Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:
- 1. durch geeignete Auswahl und Verankerung ist sicherzustellen, dass ein Aufprallen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Boden oder auf andere Hindernisse ausgeschlossen ist,
- 2. persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, zB als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden,
- 3. Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme müssen den im Fall eines Absturzes auftretenden Kräften standhalten können,
- 4. Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht ungeschützt über scharfe Kanten geführt werden,
- 5. bei Einsatz von Höhensicherungsgeräten in horizontaler Richtung dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die die Herstellerin bzw. der Hersteller in Bezug auf Funktion bei waagrechtem Auszug und Kantenbeanspruchung dafür vorgesehen hat,
- 6. Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nur miteinander kombiniert werden, wenn die Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer dies nicht ausgeschlossen haben,
- 7. Höhensicherungsgeräte dürfen für Arbeiten an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht, nicht verwendet werden,
- 8. Teile von Absturzsicherungssystemen, die am Körper getragen werden (Haltegurt, Auffanggurt), sind denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die die Sicherung gegen Absturz erforderlich ist, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen, wenn langfristige Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit zu erwarten sind,
- 9. beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen,
- 10. für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten,
- 11. Verbindungsmittel dürfen nicht durch Verknoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden,
- 12. Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird,
- 13. Sicherungen von Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen benutzt werden,
- 14. die ordnungsgemäße Sicherung der Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.
(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
- 1. richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung,
- 2. ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,
- 3. allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen.
(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.
(7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:
- 1. Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden;
- 2. feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden;
- 3. die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
- a) Prüfdatum,
- b) Name und Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
- c) Ergebnis der Prüfung,
- d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte;
- 4. die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.
Schlagworte
Bergemaßnahme, Herstellervorschrift, Haltesystem
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012535
Dokumentnummer
NOR40260503
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