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§ 14 LF-ESV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

§ 14.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Abs. 3 und 4) eindringen können.

(2) Geeignete Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung der unter Spannung stehenden Teile oder,
  2. 2. wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 2 haben die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1 der ESV), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. Art und Umstände der Arbeiten,
  2. 2. Ausbildung und Kenntnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  3. 3. Höhe der Spannung,
  4. 4. Art der verwendeten Arbeitsmittel und anderen Ausrüstungen,
  5. 5. mögliche Bewegungen von Arbeitsmitteln und Gegenständen (z. B. Lasten, Trag- oder Lastaufnahmemittel) sowie von Freileitungen.

(4) Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Abs. 2 Z 2 weiters Folgendes:

  1. 1. Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone (Anhang 2 der ESV).
  2. 2. Es sind
  1. a. nur solche Arbeitsmittel zu verwenden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten oder
  2. b. geeignete technische Maßnahmen anzuwenden (wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh, Höhen oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist oder
  3. c. geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu setzen (wie Warneinrichtungen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die notwendigen Sicherheitsabstände eingehend informiert werden. Dies gilt insbesondere bei nichtelektrotechnischen Arbeiten bei denen ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile absehbar ist (Kran, Leitern, Betonlift, etc.).

Schlagworte

Tragaufnahmemittel, Drehbegrenzung, Höhenbegrenzung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260353

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