§ 14
Das Verbot des § 12 des Gesetzes, Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeiten im Sterbehaus zu veranstalten, hat auch bei Abdominaltyphus oder Ruhr (Dysenterie) Platz zu greifen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 14
Das Verbot des § 12 des Gesetzes, Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeiten im Sterbehaus zu veranstalten, hat auch bei Abdominaltyphus oder Ruhr (Dysenterie) Platz zu greifen.
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