§ 14 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 14
Angelobung

(1) Der Landesbeamte hat anläßlich seiner Ernennung in die Hand des Landeshauptmannes oder des von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, das Wohl des Landes jederzeit zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Wohl des Landes widerspricht und die Pflichten eines Landesbeamten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Wenn der Landesbeamte die Angelobung verweigert, ist die Ernennung rechtsunwirksam.

24.10.2017

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