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§ 14 L-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2004

§ 14

Information

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:

  1. 1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,
  2. 2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
  3. 3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 Z 4 Bgld. BSchG 2001 und
  4. 4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden oder wenn die Organe der Personalvertretung im Sinne des Abs.1 informiert werden.

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