Prüfungsverfahren
§ 14
(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Bediensteten oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(2) Ist ein Bediensteter ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende des Prüfungssenates oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Bediensteten soweit billige Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu bestimmen, ob die Dienstprüfungen schriftlich, mündlich oder mit einem schriftlichen und mündlichen Teil abzulegen sind. Wenn es für die betreffende Verwendung erforderlich ist, kann auch vorgesehen werden, daß anstelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzulegen ist.
(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung vom Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
(6) Die Verordnung hat weiters zu bestimmen, in welchen Gegenständen mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen sind. Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor Prüfungssenaten ist die Prüfung bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß der Bedienstete die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten besitzt. Stellt der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme des Vorsitzenden. Über die bestandene Prüfung ist dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen. Wenn es jedoch der Bedienstete bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich beantragt hat, hat an die Stelle eines Zeugnisses eine inhaltlich gleich gestaltete schriftliche Mitteilung an den Dienstgeber des Bediensteten zu treten.
(8) In der Verordnung ist vorzusehen, in welchem Zeitraum der Kandidat Einzelprüfungen oder die Prüfung vor dem Prüfungssenat wiederholen kann, wenn er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendungsgruppe unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig.
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