Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 14.
(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.
- 1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
- 2. der Durchführung der Prüfungen,
- 3. der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,
- 4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- 5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
- gelten die Regelungen des 2. Abschnittes über die Ausbildung für die Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes.
(4) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 13 Abs. 8 ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.
Schlagworte
Ergänzungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011129
Dokumentnummer
NOR12142422
alte Dokumentnummer
N8199852682L
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