Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Übergangsbestimmungen
§ 14.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt haben, sind auf Grund des 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20006084
Dokumentnummer
NOR40102730
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