Übergangsbestimmungen
§ 14
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt haben, sind auf Grund des 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.
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