Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte
§ 14.
Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 11) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048659
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)