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§ 14 Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 14.

Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Kosmetiker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007854

Dokumentnummer

NOR12088208

alte Dokumentnummer

N5199658962J

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