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§ 14 KJBG 1987

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1987

§ 14.

(1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.

(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 6)

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103104

alte Dokumentnummer

N6198720053J

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