Höchstprämien
§ 14.
Wenn die durchschnittliche Höhe der Prämien im Hinblick auf die bei den Versicherungsunternehmen bestehenden betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die jeweilige wirtschaftliche Lage der Versicherungsnehmer unangemessen hoch ist, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Höchstprämien festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10011672
Dokumentnummer
NOR12150941
alte Dokumentnummer
N9198717757R
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