§ 14 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Höchstprämien

§ 14.

Wenn die durchschnittliche Höhe der Prämien im Hinblick auf die bei den Versicherungsunternehmen bestehenden betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die jeweilige wirtschaftliche Lage der Versicherungsnehmer unangemessen hoch ist, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Höchstprämien festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150941

alte Dokumentnummer

N9198717757R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)