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§ 14 Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2013

Übergangsbestimmungen

§ 14

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseur, BGBl. Nr. 347/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur, BGBl. Nr. 288/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 354/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Karosseur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Karosseur entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Karosseriebautechnik voll anzurechnen.

(5) § 11 Abs. 1 und 2 und § 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 138/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.

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