§ 14 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 14

Anerkennung von Zertifizierungen und von österreichischen
technischen Zulassungen sowie von Prüf- und
Überwachungsberichten

(1) Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüf- und Überwachungsberichten sowie Zertifizierungen im Sinne dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist und Gegenseitigkeit besteht.

(2) Zertifizierungen und der erste Teil von österreichischen technischen Zulassungen (Produktbeschreibung einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen) sind nach den Bestimmungen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen Zertifizierungen und dem ersten Teil von österreichischen technischen Zulassungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Zertifizierungen und Zulassungen von Bauprodukten von hiefür zugelassenen Zulassungsstellen sowie Prüf- und Überwachungsberichte von akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind Zertifizierungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(4) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit im Sinne des Abs. 1 ist von der Landesregierung durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind zu berücksichtigen.

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