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§ 14 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Integrationsprüfungen

§ 14.

(1) Die Integrationsprüfungen umfassen Fragen zur Sprachkompetenz sowie Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen. Wertefragen werden im Multiple- oder Single-Choice Testverfahren auf entsprechendem Sprachniveau durchgeführt und testen Werteinhalte nach Maßgabe der Rahmencurricula(Anlagen B und C). Alle Prüfungsinhalte sind im Rahmen eines Prüfungsantritts zu absolvieren. Das Ausstellen von Teilbestätigungen ist nicht zulässig.

(2) Für jedes Prüfungsformat („A2 Integrationsprüfung“ und „B1 Integrationsprüfung“) müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich zumindest ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen.

(3) Die „A2 Integrationsprüfung“ und die „B1 Integrationsprüfung“ werden von je zwei qualifizierten Prüfenden (§ 21) durchgeführt, wobei davon zumindest einer oder eine vom ÖIF beauftragt wird und der oder die zweite, sofern es sich nicht ebenfalls um einen Prüfenden oder eine Prüfende des ÖIF handelt, vom zertifizierten Kursträger entsendet wird. Bei beiden Prüfungsformaten haben die Prüfenden während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend zu sein. Die Prüfungen werden vom ÖIF nach einheitlichen Standards im Inland durchgeführt. Integrationsprüfungen sind nicht öffentlich.

(4) Die Integrationsprüfungen können vom ÖIF nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten teilweise oder zur Gänze auch EDV-unterstützt in hierfür geeigneten Räumlichkeiten abgenommen werden. Während der gesamten Prüfungszeit am elektronischen Gerät haben zwei qualifizierte Aufsichtspersonen des ÖIF anwesend zu sein.

(5) Für Prüfungskandidaten oder Prüfungskandidatinnen, denen aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode gänzlich oder teilweise unmöglich ist, hat der ÖIF eine abweichende Prüfungsmethodevorzusehen, es sei denn, dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des ÖIF führen. Nach Maßgabe der Behinderung ist ihm oder ihr jedenfalls eine angemessene Zeit für die Absolvierung der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dürfen durch eine abweichende Methode jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Wertewissen

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217767

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