vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 14

§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)