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§ 14 Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Evaluierung

§ 14.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010705

Dokumentnummer

NOR40215727

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