Bundesfinanzakademie (BFA)
§ 14.
(1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement mit einer wirkungsorientierten Ausrichtung der Bildungsmaßnahmen innerhalb einer ganzheitlichen und innovativen Lernarchitektur sowie die Evaluation der eigenen Aktivitäten. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse der ihr übertragenen Bildungsmaßnahmen verantwortlich.
(2) Die Bundesfinanzakademie hat basierend auf den Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen eine zeitgerechte Planung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts fördert die Bundesfinanzakademie eine lebendige und in der Gesamtorganisation verankerte Lernkultur.
Schlagworte
Lehrziel, Lehrprozess
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224575
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