§ 14 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Bundesfinanzakademie (BFA)

§ 14.

(1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement der Grundausbildung. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.

(2) Die Bundesfinanzakademie hat die zeitgerechte Planung, Umsetzung und Evaluierung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts steht die Bundesfinanzakademie für alle Maßnahmen, die die Qualitätssicherung sowie Organisation und Durchführung von Modulen betreffen, den Dienstbehörden/Personalstellen beratend zur Verfügung.

Schlagworte

Lehrziel

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178305

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