Bundesfinanzakademie (BFA)
§ 14.
(1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement der Grundausbildung. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.
(2) Die Bundesfinanzakademie hat die zeitgerechte Planung, Umsetzung und Evaluierung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts steht die Bundesfinanzakademie für alle Maßnahmen, die die Qualitätssicherung sowie Organisation und Durchführung von Modulen betreffen, den Dienstbehörden/Personalstellen beratend zur Verfügung.
Schlagworte
Lehrziel
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178305
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