§ 14 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Prüfungsordnung

§ 14.

(1) Die in der allgemeinen und fachspezifischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsfaches auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die

  1. 1. in den gemäß § 9 festgelegten Ausbildungsfächern der allgemeinen Ausbildung (Anlage 1)
  2. 2. sowie in den gemäß § 10 definierten Pflichtfächern bzw. Wahlfächern der fachspezifischen Ausbildung (Anlage 2)

abzulegen sind und deren Inhalte den Gegenstand der jeweiligen Teilprüfung bilden.

(3) Die Teilprüfungen sind vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern, wie in derAnlage 1 und Anlage 2 vorgegeben, abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(4) Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.

(5) Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters abweichend von Abs. 3 auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Prüferin bzw. dem Prüfer umgehend zur Beurteilung zu übermitteln.

(6) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(7) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(8) Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(9) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239193

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