§ 14 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 14.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch dauert in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über das Spezialmodul 30 Minuten. Es ist nach 30 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über das Spezialmodul nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279385

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