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§ 14 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 14

Der Prüfungsausschuss hat die in Art. 43 Abs. 4 des Steuerabkommens festgelegten Fristen zu beachten. Der Prüfungsausschuss beurteilt die zu prüfenden Fälle in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Art. 43 Abs. 3 des Steuerabkommens, längstens jedoch bis zum Ende der Prüfungssession.

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