§ 14
Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 14
Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)