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§ 14 Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2019

Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen

§ 14.

(1) Die Gebrauchsinformation hat zutreffendenfalls Angaben über die Beeinflussung der Reaktionsfähigkeit sowie der Verkehrstüchtigkeit und der Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen und einen Hinweis mit dem folgenden Wortlaut zu enthalten:

(2) Als Maschinen gemäß Abs. 1 gelten alle Geräte, deren Bedienen ein gewisses Ausmaß an Reaktions- bzw. Konzentrationsfähigkeit erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40213021

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