§ 14 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 14.

Die Parlamentsdirektion ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013243

Dokumentnummer

NOR40279569

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