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§ 14 FPG-DV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Form und Inhalt von Fremdenpässen

§ 14.

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40236611

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