Form und Inhalt von Fremdenpässen
§ 14.
Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20004469
Dokumentnummer
NOR40236611
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